Entscheidend ist damit einzig, ob die Parzelle Teil der Nutzfläche eines Betriebes bildet (Ziff. 3.1). Demzufolge kann der Umfang der Nutzung einzelner Parzellen für die Milchwirtschaft bei der Festsetzung der Kontingentskürzung keine Berücksichtigung finden. Dies ist auch deshalb begründet, weil die Handhabung parzellenweiser nach milchwirtschaftlichem Nutzungsgrad abgestufter Hektarendurchschnitte rein praktisch zu erheblichen Problemen führen würde. Überdies würde eine rechtsgleiche Behandlung der Produzenten bei Landabgaben nahezu verunmöglicht. 6.2. Der Beschwerdeführer verweist im weiteren auf eine Verschlechterung seiner finanziellen Situation. Als Gründe führt er die Auflösung des