8 6.1. Die abgegebene Parzelle wurde nach Darstellung des Beschwerdeführers infolge der erschwerten Zugangsmöglichkeiten und deren Abgelegenheit nicht für die Milchviehhaltung genutzt. Dieser Umstand kann indessen nicht als Grund für ein Abweichen von der 50 %-Kürzungsregel betrachtet werden. Denn bei Einführung der Einzelkontingente wurde auf die Milcheinlieferungen des gesamten Betriebes in den Vorjahren abgestellt und nicht auf die Ertragsfähigkeit einzelner Parzellen für die Milchwirtschaft.