zeitigt. Nach Art. 19 Abs. 2 Bst. b der MKTV 93 ist das Kontingent des Landabgebers je abgegebene Hektare in der Regel um 50 % des Kontingents je Hektare massgebliche Nutzfläche, das dem Landabgeber am 1. Mai vor der Landabgabe zustand, zu kürzen. (Grundsätze bei der Anwendung der 50 %-Regel; vgl. VPB 59.90 E. 9.1) 6. Im vorliegenden Fall kürzte der Milchverband das Kontingent des Landabgebers in Anwendung der 50 %-Kürzungsregel. Dieser Entscheid wurde von der Rekurskommission Nr. 12 bestätigt. Der Beschwerdeführer beantragt dagegen, dass insbesondere die Nutzung der abgegebenen Parzelle sowie seine betrieblichen und finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen seien.