Im Beschwerdefall kommt deshalb der nicht angefochtenen Verfügung kein selbständiger Charakter zu, und sie erwächst nicht in Rechtskraft. Auf Beschwerde einer Partei hin hat die Beschwerdeinstanz aufgrund der durch den Vorbehalt gewahrten Wechselwirkung das ganze Rechtsverhältnis zu überprüfen und allenfalls neu zu regeln. 4.5.1. Demzufolge ist die nicht beschwerdeführende Seite des Flächenhandels als Gegenpartei in das Verfahren einzubeziehen (Art. 6 VwVG). Unterlässt die Beschwerdeinstanz dies, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. (...) 5. In materiellrechtlicher Hinsicht stellt sich die Frage, welche kontingentsrechtlichen Folgen die vorliegend zu beurteilende Flächenabgabe