In jener an den Landabgeber ist die Kontingentskürzung, und in der zweiten, welche an den Landübernehmer gerichtet ist, die Kontingentserhöhung geregelt. In beiden Verfügungen wurde ein Vorbehalt angebracht, welcher sinngemäss eine inhaltliche Verknüpfung zwischen den Verfügungen entstehen lässt. Damit ist die von der Verordnung gewollte Wechselwirkung zwischen Kontingentskürzung und Kontingentserhöhung gewahrt. Im Beschwerdefall kommt deshalb der nicht angefochtenen Verfügung kein selbständiger Charakter zu, und sie erwächst nicht in Rechtskraft.