Die Beschwerde der bis anhin vor der regionalen Rekurskommission nicht beschwerdeführenden Partei wurde von der Rekurskommission EVD jeweils teilweise gutgeheissen, da die Vorinstanz unerlaubterweise ihre rechtskräftige Verfügung abgeändert hatte. Aufgrund der Rechtskraft der eigenen Verfügung hatte sie im übrigen gar kein schutzwürdiges Interesse, einen Entscheid der Rekurskommission EVD anzubegehren. 4.5. Im vorliegenden Verfahren hat der Milchverband zwei Verfügungen erlassen. In jener an den Landabgeber ist die Kontingentskürzung, und in der zweiten, welche an den Landübernehmer gerichtet ist, die Kontingentserhöhung geregelt.