Fehlten die notwendigen Vorbehalte und führte lediglich eine Partei des Flächenhandels Beschwerde, so erwuchs die nicht angefochtene Verfügung in Rechtskraft. Daher war es der Beschwerdeinstanz in solchen Fällen verwehrt, die kontingentsrechtlichen Folgen der Flächenabgabe für beide Parteien neu zu regeln. Die Beschwerde der bis anhin vor der regionalen Rekurskommission nicht beschwerdeführenden Partei wurde von der Rekurskommission EVD jeweils teilweise gutgeheissen, da die Vorinstanz unerlaubterweise ihre rechtskräftige Verfügung abgeändert hatte.