7 Folgeverfügung betrachtet werden. Im bereits erwähnten weiteren Grundsatzentscheid (VPB 59.94 E. 4.3) kam die Rekurskommission EVD daher zum Schluss, dass die Vorgehensweise der Milchverbände nur dann mit dem Willen des Gesetzgebers im Einklang sei, wenn in den beiden Verfügungen entsprechende Vorbehalte angebracht werden, um eine inhaltliche Wechselwirkung zwischen den an sich formell eigenständigen Verfügungen zu bewirken. Fehlten die notwendigen Vorbehalte und führte lediglich eine Partei des Flächenhandels Beschwerde, so erwuchs die nicht angefochtene Verfügung in Rechtskraft.