Insbesondere dürfe aus mangelhafter Eröffnung den Parteien kein Rechtsnachteil erwachsen (VPB 59.94 E. 4.3). 4.4.2. In der Praxis regelte indessen eine Mehrheit der Milchverbände die kontingentsrechtlichen Folgen einer Flächenänderung auch nach Inkrafttreten der MKTV 93, mit welcher die 10prozentige Kontingentskürzung auf der Seite des Landübernehmers eingeführt wurde, weiterhin mit zwei Verfügungen. Aufgrund des eigenständigen Charakters der eingeführten wirtschaftslenkenden Massnahme konnte die an den Landübernehmer gerichtete Verfügung der Milchverbände jedoch nicht mehr als blosse