einer einzigen Verfügung zu regeln.» 4.4.1. Betreffend des durchzuführenden Verfahrens hielt die Rekurskommission EVD weiter fest, dass der Entscheid über das zweckmässige Vorgehen den Milchverbänden überlassen sei, wobei sie bei der Wahl ihrer Vorgehensweise an die allgemeinen Verfahrensgrundsätze gebunden seien. So müsse etwa die Wechselwirkung auch im Beschwerdefall uneingeschränkt erhalten bleiben. Die Folgen unklarer beziehungsweise unkorrekter Entscheide seien von der zuständigen Behörde zu vertreten und dürften nicht zum Nachteil der Privaten gereichen. Insbesondere dürfe aus mangelhafter Eröffnung den Parteien kein Rechtsnachteil erwachsen (VPB 59.94 E. 4.3).