Damit wurde eine wirtschaftspolitische Lenkungsmassnahme zwischengeschaltet, welcher eigenständiger Charakter zukommt (VPB 59.94 E. 4.2). Wie im angeführ-ten Entscheid weiter festgehalten wurde, besteht jedoch nach wie vor eine vom Verordnungsgeber gewünschte Wechselwirkung zwischen der Kontingentskürzung auf seiten des Landabgebers und der Kontingentserhöhung beim Landübernehmer: «Zwar ist diese Wechselwirkung (...) nicht mehr derart unmittelbar, wie es die bis anhin geltende MKTV 89 vorgesehen hat. Dennoch wird nach wie vor derselbe Sach- und Rechtsverhalt geregelt, mithin ein einheitliches Rechtsverhältnis, so dass es sich aufdrängt, die kontingentsrechtlichen Folgen einer Landabgabe in