änderte sich betreffend die kontingentsrechtliche Folge einer Änderung der massgeblichen Nutzfläche beim Landabgeber inhaltlich nichts (vgl. Art. 19 Abs. 1 und 2 Bst. a und b MKTV 93 mit Art. 18 Abs. 1 und 2 Bst. a und b MKTV 89). Auch betreffend das Verfahren entsprechen die heutigen Bestimmungen (Art. 37 Abs. 2, 43 Abs. 1 und 44 Abs. 3 MKTV 93) den bisherigen (Art. 34 Abs. 2, 40 Abs. 1 und 41 Abs. 3 MKTV 89). Indessen hat die Verordnung auf seiten des Landübernehmers eine 10prozentige Kontingentskürzung eingeführt. Damit wurde eine wirtschaftspolitische Lenkungsmassnahme zwischengeschaltet, welcher eigenständiger Charakter zukommt (VPB 59.94 E. 4.2).