Sie sei zwar formell betrachtet eine eigene Verfügung, stehe aber inhaltlich aufgrund der materiellen Bestimmungen der MKTV 89 in einem direkten Zusammenhang zur Hauptverfügung. Sei eine Partei mit der Kontingentskürzung nicht einverstanden, habe sie gegen die Hauptverfügung Beschwerde einzureichen. Die Folgeverfügung könne in der Regel nicht angefochten werden, müsse jedoch, da sie von der Hauptverfügung inhaltlich abhängig sei, einen entsprechenden Rechtskraftvorbehalt aufweisen. 4.4. Mit der heute geltenden MKTV 93 (vgl. Ziff. 4.2) änderte sich betreffend die kontingentsrechtliche Folge einer Änderung der massgeblichen Nutzfläche beim Landabgeber inhaltlich nichts (vgl. Art.