6 Verfügung die aus der Verminderung der massgeblichen Nutzfläche folgende Kontingentskürzung im Sinne einer «Hauptverfügung» regeln wollten. Diese Verfügung hätte nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens dem Landabgeber und dem Landübernehmer eröffnet werden müssen. Die an den Landübernehmer gerichtete Verfügung, welche die Kontingentserhöhung regelte, stelle demgegenüber eine reine «Folgeverfügung» dar. Sie sei zwar formell betrachtet eine eigene Verfügung, stehe aber inhaltlich aufgrund der materiellen Bestimmungen der MKTV 89 in einem direkten Zusammenhang zur Hauptverfügung.