Der an zwei private Parteien ergehende Entscheid des Milchverbandes basierte auf demselben Sachverhalt (Flächenverschiebung zwischen Landabgeber und Landübernehmer) und regelte zwei Rechtsfolgen (Kontingentskürzung beim Landabgeber und Kontingentserhöhung beim Landübernehmer), welche nach der Verordnung in direkter Weise zusammenhingen (vollumfängliche Übertragung der abzutretenden Milchmenge vom Landabgeber auf den Landübernehmer). Aufgrund dieser Verknüpfung war es geboten, die kontingentsrechtlichen Folgen einer Flächenabgabe im Sinne eines einheitlichen Rechtsverhältnisses in einem Verfahren zu regeln und eine an beide Parteien gerichtete Verfügung zu erlassen. 4.3.3.