Im Gegensatz zu den üblichen verwaltungsrechtlichen Verfahren handelte es sich dabei um ein atypisches, gewisse Ähnlichkeiten mit dem kontradiktorischen zivilrechtlichen Verfahren aufweisendes Zweiparteienverfahren. Der an zwei private Parteien ergehende Entscheid des Milchverbandes basierte auf demselben Sachverhalt (Flächenverschiebung zwischen Landabgeber und Landübernehmer) und regelte zwei Rechtsfolgen (Kontingentskürzung beim Landabgeber und Kontingentserhöhung beim Landübernehmer), welche nach der Verordnung in direkter Weise zusammenhingen (vollumfängliche Übertragung der abzutretenden Milchmenge vom Landabgeber auf den Landübernehmer).