34 Abs. 1 MKTV 89), hatte die Kontingentsänderung zu verfügen (Art. 34 Abs. 2 MKTV 89) und den Parteien zu eröffnen (Art. 40 Abs. 1 und 41 Abs. 3 MKTV 89). 4.3.2. Aus den vorgenannten materiellen Bestimmungen der MKTV 89 folgt, dass der zuständige Milchverband auf Gesuch hin ein Verfahren um Kontingentsübertragung durchzuführen hatte. Im Gegensatz zu den üblichen verwaltungsrechtlichen Verfahren handelte es sich dabei um ein atypisches, gewisse Ähnlichkeiten mit dem kontradiktorischen zivilrechtlichen Verfahren aufweisendes Zweiparteienverfahren.