18 Abs. 1 und 2 Bst. a und b MKTV 89) erfolgte danach auf gleiche Weise wie gemäss der heute geltenden Bestimmung (Art. 19 Abs. 1 und 2 Bst. a und b MKTV 93). Die Kontingentserhöhung auf der Seite des Landübernehmers wurde dahingehend geregelt, dass der Milchverband dessen Kontingent bei Vorliegen eines Pachtvertrages um die im Pachtvertrag festgelegte Menge und in den übrigen Fällen um die Menge, die der Landabgeber abzutreten hat, zu erhöhen hatte (Art. 19 Abs. 1 MKTV 89). Der Milchverband wurde ebenfalls aufgrund der Einreichung der Unterlagen und auf Gesuch hin tätig (Art. 34 Abs. 1 MKTV 89), hatte die Kontingentsänderung zu verfügen (Art.