43 und 44 Abs. 3 MKTV 93 i.V.m. Art. 34 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 5 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG], SR 172.021). Die Verfügung ist also namentlich dem Landübernehmer und dem Landabgeber zu eröffnen, deren Rechte durch sie unmittelbar betroffen sind (Art. 5 Abs. 1 VwVG). Weitergehende Verfahrensbestimmungen, welche das Vorgehen der Milchverbände beim Verfügen der Kontingentsänderungen regeln würden, finden sich nicht.