20 MKTV 93. Wurde das Land aufgrund eines landwirtschaftlichen Pachtvertrages übernommen, so erhöht der Milchverband das Kontingent des Landübernehmers um die im Pachtvertrag festgelegte und um 10 % verminderte Menge. In den übrigen Fällen wird das Kontingent um die um 10 % verminderte Menge erhöht, die der Landabgeber nach Art. 19 abzutreten hat (Art. 20 Abs. 1 MKTV 93). Was das Verfahren angeht, so schreibt die MKTV 93 lediglich vor, dass der Milchverband die anerkannte Kontingentsänderung zu verfügen (Art. 37 Abs. 2 MKTV 93) und nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechts den Parteien zu eröffnen hat (Art. 43 und 44 Abs. 3 MKTV 93 i.V.m.