Liegt weder eine Regelung im Pachtvertrag noch eine Vereinbarung zwischen Landabgeber und Landübernehmer über die Kontingentsübertragung vor, so entscheidet bei Flächenänderungen zwischen Produzenten auf Gesuch des Landübernehmers hin der zuständige Milchverband (Art. 37 Abs. 1 MKTV 93). Dabei hat er in der Regel das Kontingent des Landabgebers um 50 % des massgeblichen Hektarendurchschnitts zu kürzen (Art. 19 Abs. 2 Bst. b MKTV 93). Die Kontingentsänderung auf seiten des Landübernehmers richtet sich nach Art. 20 MKTV 93.