a MKTV 93). Die entsprechenden Unterlagen sind beim zuständigen Milchverband bis zum 31. Mai des folgenden Milchjahres einzureichen (Art. 37 Abs. 1 MKTV 93). Entsprechend diesen Vereinbarungen hat der Milchverband das Kontingent des Landabgebers zu kürzen (Art. 19 Abs. 1 und 2 Bst. a MKTV 93). Liegt weder eine Regelung im Pachtvertrag noch eine Vereinbarung zwischen Landabgeber und Landübernehmer über die Kontingentsübertragung vor, so entscheidet bei Flächenänderungen zwischen Produzenten auf Gesuch des Landübernehmers hin der zuständige Milchverband (Art. 37 Abs. 1 MKTV 93).