Vermindert sich die massgebliche Nutzfläche (Art. 6 MKTV 93) eines Betriebes, so hat der Landabgeber grundsätzlich einen entsprechenden Anteil seines Kontingents, welcher in einem direkten Zusammenhang zur bewirtschafteten Fläche des Betriebes steht, abzugeben (vgl. Spörri, a. a. O., S. 142 ff.). 4.2. Die Kontingentsänderung bei Flächenabgaben nach der MKTV 93 wird primär durch vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien des Pachtvertrages bestimmt (Art. 19 Abs. 1 MKTV 93). Liegt keine entsprechende Regelung im Pachtvertrag vor, können sich Landabgeber und Landübernehmer auf eine zu übertragende Kontingentsmenge einigen (Art. 19 Abs. 2 Bst. a MKTV 93).