Die Rechtslage präsentiert sich heute folgendermassen: 4.1. Die Milchverbände teilen den Produzenten zu Beginn jedes Milchjahres das für das neue Milchjahr geltende Kontingent mit (Art. 31 Abs. 2 MKTV 93). Die in der Regel auf den 1. Mai eines Milchjahres festgesetzten Kontingente ergeben sich aus dem im vergangenen Milchjahr rechtsgültig zugeteilten Einzelkontingent (Art. 8 Abs. 1 MKTV 93) sowie aus den Zuschlägen und Abzügen nach dem 3. Abschnitt der MKTV 93. Dabei bildet in der Praxis die Flächenänderung das wichtigste Veränderungskriterium für die Kontingentsanpassungen. Vermindert sich die massgebliche Nutzfläche (Art.