Im vorliegenden Verfahren ist einerseits der Landübernehmer unbestreitbar Milchproduzent (Art. 19 Abs. 6 geht von der Landabgabe an einen Nichtproduzenten aus; Art. 21 Abs. 2 MKTV 93 erfasst einen anderen Sachverhalt), anderseits behauptet der Landabgeber nicht, dass sein Kontingent bei einer früheren Landübernahme und einem ihr folgenden Gesuchsverfahren nicht erhöht werden konnte (Art. 19 Abs. 4 MKTV 93). Daher findet keine der angeführten Ausnahmebestimmungen Anwendung. Demzufolge ist für die vorliegende Flächenänderung, mangels einer Regelung im Pachtvertrag (Art. 19 Abs. 1 MKTV 93) oder einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Landübernehmer (Art. 19 Abs. 2 Bst.