Daher ist davon auszugehen, dass mit Einführung der Einzelkontingentierung die Parzelle auch entsprechend erfasst und kontingentsrechtlich berücksichtigt wurde. Demzufolge hat der Bewirtschafter des Betriebes im Falle einer Flächenverminderung grundsätzlich einen darauf liegenden Kontingentsanteil abzugeben. Eine Ausnahme von dieser flächenbezogenen Kontingentskürzung beim Landabgeber sieht die MKTV 93 lediglich mit den sogenannten Kompensationsregeln vor (Art. 19 Abs. 4 und 6, Art. 21 Abs. 2 MKTV 93; vgl. Spörri, a. a. O., S. 149 ff.). Im vorliegenden Verfahren ist einerseits der Landübernehmer unbestreitbar Milchproduzent (Art.