Entscheidend ist lediglich, ob die Fläche als landwirtschaftliche Nutzfläche im Sinne von Art. 6 MKTV 93 zu betrachten ist. 3.2. Nach den Angaben des Beschwerdeführers wurde die fragliche Parzelle von seinem Vater bereits seit 1973 als Bestandteil des Betriebes bewirtschaftet. Es liegen denn auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich bei der Parzelle nicht um eine landwirtschaftlich nutzbare Fläche handelt. Daher ist davon auszugehen, dass mit Einführung der Einzelkontingentierung die Parzelle auch entsprechend erfasst und kontingentsrechtlich berücksichtigt wurde.