Dabei wurde entsprechend der sogenannten Ausgleichsthese die Fiktion aufgestellt, wonach sich die zugeteilte Kontingentsmenge gleichmässig auf die gesamte bewirtschaftete Betriebsfläche des Milchproduzenten verteilt (Philipp Spörri, Milchkontingentierung, Freiburg 1993, S. 143). Wie das Bundesamt für Landwirtschaft in diesem Zusammenhang zu Recht ausgeführt hat, spielt die Art der Nutzung einer Fläche bei der Frage, ob und wie die Fläche kontingentstragend ist, keine Rolle. Entscheidend ist lediglich, ob die Fläche als landwirtschaftliche Nutzfläche im Sinne von Art. 6 MKTV 93 zu betrachten ist.