3 damit nicht, dass die fragliche Parzelle nicht zur massgeblichen Nutzfläche seines Betriebes (Art. 6 MKTV 93) gehört habe. Sein Vorbringen ist vielmehr dahingehend zu verstehen, dass abzuklären ist, ob Kontingent auf der Fläche lag beziehungsweise, ob eine allfällige verminderte oder fehlende milchwirtschaftliche Nutzbarkeit der Parzelle bei deren Abgabe berücksichtigt werden kann. 3.1. Bildet eine Parzelle Bestandteil der massgeblichen Nutzfläche eines Verkehrsmilch produzierenden Betriebes, so ist grundsätzlich davon auszugehen, dass mit ihr - wie mit der gesamten Nutzfläche - Kontingent verbunden ist.