19 und 20 der Verordnung vom 26. April 1993 über die Milchkontingentierung im Talgebiet und in der Bergzone I (MKTV 93, SR 916.350.101, AS 1994 2056) geregelt. Es stellt sich vorab die Frage, welche der Bestimmungen, die in den vorgenannten Artikeln enthalten sind, auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt Anwendung findet. In seiner Eingabe stellt sich der Beschwerdeführer auf den von der Vorinstanz nicht weiter untersuchten Standpunkt, die Parzelle habe aufgrund ihrer abgelegenen Lage und der erschwerten Zugangsmöglichkeiten nicht milchwirtschaftlich genutzt werden können. Der Beschwerdeführer behauptet