Gegen die verfügte Kontingentsübertragung des Milchverbandes gelangte X am 15. September 1994 an die Regionale Rekurskommission Nr. 12, welche die Beschwerde mit Entscheid vom 13. Dezember 1994 abwies. Am 23. Januar 1995 reicht X bei der Rekurskommission EVD Verwaltungsbeschwerde ein und beantragt sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide und «die Fällung eines gerechten Kontingentsentscheides» beziehungsweise «die Beibehaltung der ganzen Kontingentsmenge». Aus den Erwägungen: