Mit Verfügung vom 31. August 1994 kürzte der Zentralschweizerische Milchverband (MVL) das Kontingent des X per 1. Mai 1994 infolge einer Landabgabe in Anwendung der 50 %-Kürzungsregel. Das Kontingent des Landübernehmers R. wurde mit Verfügung gleichen Datums um die beim Landabgeber gekürzte und um 10 % verminderte Menge erhöht. In beiden Verfügungen brachte der Milchverband einen Rechtskraftvorbehalt an. Gegen die verfügte Kontingentsübertragung des Milchverbandes gelangte X am 15. September 1994 an die Regionale Rekurskommission Nr. 12, welche die Beschwerde mit Entscheid vom 13. Dezember 1994 abwies.