1 Anpassung der Einzelkontingente infolge Änderung der massgeblichen Nutzfläche; kontingentstragende Nutzfläche; Verfahrensablauf; 50 %-Kürzungsregel. 1. Art. 6 MKTV 93. Massgebliche Nutzfläche. - Die Art der Nutzung einer Fläche spielt bei der Frage, ob und wie das Land kontingentstragend ist, keine Rolle. Entscheidend ist lediglich, ob das Land als massgebliche Nutzfläche zu betrachten ist (E. 3.1). - Gehört das Land zur massgeblichen Nutzfläche, ist davon auszugehen, dass diese Fläche mit Einführung der Einzelkontingentierung kontingentsrechtlich berücksichtigt worden ist (E. 3.2). 2. Art. 19 Abs. 2 Bst. b, Art. 20 Abs. 1 und Art.