{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-06-02", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-60-58--_1995-06-02.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003125.pdf?ID=150003125", "Checksum": "0df9efc4f9e11406ee8df3074cab9fba"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.58 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 02.06.1995 JAAC 60.58 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 02.06.1995 JAAC 60.58 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 02.06.1995 JAAC 60.58 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:48", "Checksum": "2417ff3e6d1ac4ccb276071fe1b7b3ee", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 02.06.1995 JAAC 60.58 \r\n\n 8\n6.1. Die abgegebene Parzelle wurde nach Darstellung des Beschwerdeführers\ninfolge der erschwerten Zugangsmöglichkeiten und deren Abgelegenheit\nnicht für die Milchviehhaltung genutzt. Dieser Umstand kann indessen\nnicht als Grund für ein Abweichen von der 50 %-Kürzungsregel betrachtet\nwerden. Denn bei Einführung der Einzelkontingente wurde auf die\nMilcheinlieferungen des gesamten Betriebes in den Vorjahren abgestellt und\nnicht auf die Ertragsfähigkeit einzelner Parzellen für die Milchwirtschaft.\nDas Einzelkontingent ist an den Betrieb und nicht an einzelne Parzellen\ngebunden und verteilt sich, wie bereits dargestellt, entsprechend der\nAusgleichsthese gleichmässig auf die gesamte landwirtschaftli-che Nutzfläche\neines Betriebes. Entscheidend ist damit einzig, ob die Parzelle Teil der\nNutzfläche eines Betriebes bildet (Ziff. 3.1). Demzufolge kann der Umfang\nder Nutzung einzelner Parzellen für die Milchwirtschaft bei der Festsetzung\nder Kontingentskürzung keine Berücksichtigung finden. Dies ist auch deshalb\nbegründet, weil die Handhabung parzellenweiser nach milchwirtschaftlichem\nNutzungsgrad abgestufter Hektarendurchschnitte rein praktisch zu\nerheblichen Problemen führen würde. Überdies würde eine rechtsgleiche\nBehandlung der Produzenten bei Landabgaben nahezu verunmöglicht.\n6.2. Der Beschwerdeführer verweist im weiteren auf eine Verschlechterung\nseiner finanziellen Situation. Als Gründe führt er die Auflösung des\nPachtverhältnisses, den damit verbundenen Wegfall einer Kontingentsmenge,\ndie Verminderung des Bestandes an Jungvieh, das auf der abgegebenen Fläche\ngehalten worden sei, sowie getätigte und geplante Betriebsinvestitionen\nan. Diese Gründe vermögen für sich allein noch nicht ein Abweichen\nvom Grundsatz und die Annahme eines Ausnahmefalles zu rechtfertigen.\nDenn einerseits handelt es sich dabei um Folgen, welche praktisch jede\nLandabgabe nach sich zieht. Anderseits stehen die betrieblichen Investitionen\nnicht in einem direkten Zusammenhang zur Landabgabe. Vielmehr sind\ndie von ihm vorgebrachten finanziellen Gründe als Umstände zu werten,\nmit welchen ein beträchtlicher Teil der Milchproduzenten aufgrund\nder Umwälzungen im Landwirtschaftsbereich zu kämpfen hat. Dass die\nKündigung des Pachtverhältnisses einen Härtefall darstellen soll, vermag der\nBeschwerdeführer allein mit dem Verweis auf seine betriebswirtschaftliche\nPlanung, welche noch unter Einbezug der Pachtfläche erfolgt sei, nicht\ndarzutun. Gegen eine behauptete - und von der Rekurskommission\nEVD nicht weiter zu prüfende - vorzeitige Pachtauflösung hätte sich der\nBeschwerdeführer, wie er selber ausführt, allenfalls auf andere Weise zur\nWehr setzen müssen.\n6.3. In diesem Zusammenhang ist in Betracht zu ziehen, dass der Landabgeber\ndurch die Regelung, wonach grundsätzlich 50 % des - bildlich gesprochen -\nauf der abgegebenen Parzelle liegenden Kontingentsanteils bei ihm bleiben,\ngegenüber dem ebenfalls Verkehrsmilch produzierenden Landerwerber\nohnehin einen Vorteil erfährt, der systembedingt ist. Umstände, welche\nes rechtfertigen würden, einen Ausnahmetatbestand zu begründen, so\ndass dem Landabgeber ein noch höherer Anteil zu belassen ist, sind\ndemnach nicht leichthin anzunehmen. Sie wären etwa dann anzuerkennen,\nwenn die Gesamtwürdigung eine Situation erkennen lässt, welche beim\nLandabgeber die Weiterführung einer landwirtschaftlichen Existenz geradezu\nverunmöglichen würde oder wenn der Landübernehmer im Gegensatz zum\n\n9\nLandabgeber auf eine Kontingentserhöhung nicht angewiesen ist. Solche\nUmstände werden vom Beschwerdeführer jedoch nicht geltend gemacht und\nsind auch nicht ersichtlich.\n(Die Rekurskommission EVD weist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten\nist, ab)\n\n10\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 60.58 - Auszug aus dem Beschwerdeentscheid der Rekurskommission EVD vom 2.\nJuni 1995 in Sachen X gegen R., Zentralschweizerischen Milchverband [MVL] und\nRegionale Rekurskommission Nr. 12; 95/8B-009\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1996\nAnnée\nAnno\n\nBand 60\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 003 125\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}