{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-06-02", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-60-58--_1995-06-02.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003125.pdf?ID=150003125", "Checksum": "0df9efc4f9e11406ee8df3074cab9fba"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.58 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 02.06.1995 JAAC 60.58 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 02.06.1995 JAAC 60.58 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 02.06.1995 JAAC 60.58 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:48", "Checksum": "2417ff3e6d1ac4ccb276071fe1b7b3ee", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 02.06.1995 JAAC 60.58 \r\n\n 7\nFolgeverfügung betrachtet werden. Im bereits erwähnten weiteren\nGrundsatzentscheid (VPB 59.94 E. 4.3) kam die Rekurskommission EVD\ndaher zum Schluss, dass die Vorgehensweise der Milchverbände nur dann\nmit dem Willen des Gesetzgebers im Einklang sei, wenn in den beiden\nVerfügungen entsprechende Vorbehalte angebracht werden, um eine\ninhaltliche Wechselwirkung zwischen den an sich formell eigenständigen\nVerfügungen zu bewirken.\nFehlten die notwendigen Vorbehalte und führte lediglich eine Partei des\nFlächenhandels Beschwerde, so erwuchs die nicht angefochtene Verfügung\nin Rechtskraft. Daher war es der Beschwerdeinstanz in solchen Fällen\nverwehrt, die kontingentsrechtlichen Folgen der Flächenabgabe für beide\nParteien neu zu regeln. Die Beschwerde der bis anhin vor der regionalen\nRekurskommission nicht beschwerdeführenden Partei wurde von der\nRekurskommission EVD jeweils teilweise gutgeheissen, da die Vorinstanz\nunerlaubterweise ihre rechtskräftige Verfügung abgeändert hatte. Aufgrund\nder Rechtskraft der eigenen Verfügung hatte sie im übrigen gar kein\nschutzwürdiges Interesse, einen Entscheid der Rekurskommission EVD\nanzubegehren.\n4.5. Im vorliegenden Verfahren hat der Milchverband zwei Verfügungen\nerlassen. In jener an den Landabgeber ist die Kontingentskürzung,\nund in der zweiten, welche an den Landübernehmer gerichtet ist, die\nKontingentserhöhung geregelt. In beiden Verfügungen wurde ein Vorbehalt\nangebracht, welcher sinngemäss eine inhaltliche Verknüpfung zwischen den\nVerfügungen entstehen lässt.\nDamit ist die von der Verordnung gewollte Wechselwirkung zwischen\nKontingentskürzung und Kontingentserhöhung gewahrt. Im Beschwerdefall\nkommt deshalb der nicht angefochtenen Verfügung kein selbständiger\nCharakter zu, und sie erwächst nicht in Rechtskraft. Auf Beschwerde einer\nPartei hin hat die Beschwerdeinstanz aufgrund der durch den Vorbehalt\ngewahrten Wechselwirkung das ganze Rechtsverhältnis zu überprüfen und\nallenfalls neu zu regeln.\n4.5.1. Demzufolge ist die nicht beschwerdeführende Seite des Flächenhandels\nals Gegenpartei in das Verfahren einzubeziehen (Art. 6 VwVG). Unterlässt die\nBeschwerdeinstanz dies, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.\n(...)\n5. In materiellrechtlicher Hinsicht stellt sich die Frage, welche\nkontingentsrechtlichen Folgen die vorliegend zu beurteilende Flächenabgabe\nzeitigt. Nach Art. 19 Abs. 2 Bst. b der MKTV 93 ist das Kontingent des\nLandabgebers je abgegebene Hektare in der Regel um 50 % des Kontingents\nje Hektare massgebliche Nutzfläche, das dem Landabgeber am 1. Mai vor der\nLandabgabe zustand, zu kürzen.\n(Grundsätze bei der Anwendung der 50 %-Regel; vgl. VPB 59.90 E. 9.1)\n6. Im vorliegenden Fall kürzte der Milchverband das Kontingent des\nLandabgebers in Anwendung der 50 %-Kürzungsregel. Dieser Entscheid wurde\nvon der Rekurskommission Nr. 12 bestätigt. Der Beschwerdeführer beantragt\ndagegen, dass insbesondere die Nutzung der abgegebenen Parzelle sowie seine\nbetrieblichen und finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen seien. Daraus\nfolge, dass sein Kontingent nicht gekürzt werden dürfe.\n\n"}