{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-06-02", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-60-58--_1995-06-02.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003125.pdf?ID=150003125", "Checksum": "0df9efc4f9e11406ee8df3074cab9fba"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.58 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 02.06.1995 JAAC 60.58 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 02.06.1995 JAAC 60.58 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 02.06.1995 JAAC 60.58 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:48", "Checksum": "2417ff3e6d1ac4ccb276071fe1b7b3ee", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 02.06.1995 JAAC 60.58 \r\n\n 6\nVerfügung die aus der Verminderung der massgeblichen Nutzfläche\nfolgende Kontingentskürzung im Sinne einer «Hauptverfügung» regeln\nwollten. Diese Verfügung hätte nach den allgemeinen Grundsätzen des\nVerwaltungsverfahrens dem Landabgeber und dem Landübernehmer\neröffnet werden müssen. Die an den Landübernehmer gerichtete Verfügung,\nwelche die Kontingentserhöhung regelte, stelle demgegenüber eine reine\n«Folgeverfügung» dar. Sie sei zwar formell betrachtet eine eigene Verfügung,\nstehe aber inhaltlich aufgrund der materiellen Bestimmungen der MKTV 89 in\neinem direkten Zusammenhang zur Hauptverfügung. Sei eine Partei mit der\nKontingentskürzung nicht einverstanden, habe sie gegen die Hauptverfügung\nBeschwerde einzureichen. Die Folgeverfügung könne in der Regel nicht\nangefochten werden, müsse jedoch, da sie von der Hauptverfügung inhaltlich\nabhängig sei, einen entsprechenden Rechtskraftvorbehalt aufweisen.\n4.4. Mit der heute geltenden MKTV 93 (vgl. Ziff. 4.2) änderte sich betreffend\ndie kontingentsrechtliche Folge einer Änderung der massgeblichen Nutzfläche\nbeim Landabgeber inhaltlich nichts (vgl. Art. 19 Abs. 1 und 2 Bst. a und b\nMKTV 93 mit Art. 18 Abs. 1 und 2 Bst. a und b MKTV 89). Auch betreffend das\nVerfahren entsprechen die heutigen Bestimmungen (Art. 37 Abs. 2, 43 Abs. 1\nund 44 Abs. 3 MKTV 93) den bisherigen (Art. 34 Abs. 2, 40 Abs. 1 und 41 Abs. 3\nMKTV 89). Indessen hat die Verordnung auf seiten des Landübernehmers eine\n10prozentige Kontingentskürzung eingeführt.\nDamit wurde eine wirtschaftspolitische Lenkungsmassnahme\nzwischengeschaltet, welcher eigenständiger Charakter zukommt (VPB 59.94\nE. 4.2). Wie im angeführ-ten Entscheid weiter festgehalten wurde, besteht\njedoch nach wie vor eine vom Verordnungsgeber gewünschte Wechselwirkung\nzwischen der Kontingentskürzung auf seiten des Landabgebers und der\nKontingentserhöhung beim Landübernehmer:\n«Zwar ist diese Wechselwirkung (...) nicht mehr derart unmittelbar, wie es die bis\nanhin geltende MKTV 89 vorgesehen hat. Dennoch wird nach wie vor derselbe\nSach- und Rechtsverhalt geregelt, mithin ein einheitliches Rechtsverhältnis, so\ndass es sich aufdrängt, die kontingentsrechtlichen Folgen einer Landabgabe in\neiner einzigen Verfügung zu regeln.»\n4.4.1. Betreffend des durchzuführenden Verfahrens hielt die\nRekurskommission EVD weiter fest, dass der Entscheid über das zweckmässige\nVorgehen den Milchverbänden überlassen sei, wobei sie bei der Wahl ihrer\nVorgehensweise an die allgemeinen Verfahrensgrundsätze gebunden seien.\nSo müsse etwa die Wechselwirkung auch im Beschwerdefall uneingeschränkt\nerhalten bleiben. Die Folgen unklarer beziehungsweise unkorrekter\nEntscheide seien von der zuständigen Behörde zu vertreten und dürften nicht\nzum Nachteil der Privaten gereichen. Insbesondere dürfe aus mangelhafter\nEröffnung den Parteien kein Rechtsnachteil erwachsen (VPB 59.94 E. 4.3).\n4.4.2. In der Praxis regelte indessen eine Mehrheit der Milchverbände die\nkontingentsrechtlichen Folgen einer Flächenänderung auch nach Inkrafttreten\nder MKTV 93, mit welcher die 10prozentige Kontingentskürzung auf der Seite\ndes Landübernehmers eingeführt wurde, weiterhin mit zwei Verfügungen.\nAufgrund des eigenständigen Charakters der eingeführten\nwirtschaftslenkenden Massnahme konnte die an den Landübernehmer\ngerichtete Verfügung der Milchverbände jedoch nicht mehr als blosse\n\n"}