{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-06-02", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-60-58--_1995-06-02.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003125.pdf?ID=150003125", "Checksum": "0df9efc4f9e11406ee8df3074cab9fba"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.58 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 02.06.1995 JAAC 60.58 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 02.06.1995 JAAC 60.58 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 02.06.1995 JAAC 60.58 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:48", "Checksum": "2417ff3e6d1ac4ccb276071fe1b7b3ee", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 02.06.1995 JAAC 60.58 \r\n\n1. (Zuständigkeit; Beschwerdelegitimation; Eintreten auf die Beschwerde,\nsoweit es das Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers betrifft, vgl.\nVPB 59.90 E. 2)\n2. (Gesetzliche Grundlagen, anwendbares Recht)\n3. Es ist unbestritten, dass eine 2,5 Hektaren umfassende Parzelle vom\nBeschwerdeführer an den Beschwerdegegner abgegeben wurde. Die\nkontingentsrechtlichen Folgen dieser Veränderungen der massgeblichen\nNutzflächen sind in den Art. 19 und 20 der Verordnung vom 26. April 1993\nüber die Milchkontingentierung im Talgebiet und in der Bergzone I (MKTV 93,\nSR 916.350.101, AS 1994 2056) geregelt. Es stellt sich vorab die Frage, welche\nder Bestimmungen, die in den vorgenannten Artikeln enthalten sind, auf den\nhier zu beurteilenden Sachverhalt Anwendung findet.\nIn seiner Eingabe stellt sich der Beschwerdeführer auf den von der Vorinstanz\nnicht weiter untersuchten Standpunkt, die Parzelle habe aufgrund ihrer\nabgelegenen Lage und der erschwerten Zugangsmöglichkeiten nicht\nmilchwirtschaftlich genutzt werden können. Der Beschwerdeführer behauptet\n\n3\ndamit nicht, dass die fragliche Parzelle nicht zur massgeblichen Nutzfläche\nseines Betriebes (Art. 6 MKTV 93) gehört habe. Sein Vorbringen ist vielmehr\ndahingehend zu verstehen, dass abzuklären ist, ob Kontingent auf der\nFläche lag beziehungsweise, ob eine allfällige verminderte oder fehlende\nmilchwirtschaftliche Nutzbarkeit der Parzelle bei deren Abgabe berücksichtigt\nwerden kann.\n3.1. Bildet eine Parzelle Bestandteil der massgeblichen Nutzfläche eines\nVerkehrsmilch produzierenden Betriebes, so ist grundsätzlich davon\nauszugehen, dass mit ihr - wie mit der gesamten Nutzfläche - Kontingent\nverbunden ist. Denn mit der Einführung der Milchkontingentierung\nwurde das Milchkontingent in einen direkten Zusammenhang zur\nbewirtschafteten Nutzfläche gestellt. Dabei wurde entsprechend\nder sogenannten Ausgleichsthese die Fiktion aufgestellt, wonach\nsich die zugeteilte Kontingentsmenge gleichmässig auf die gesamte\nbewirtschaftete Betriebsfläche des Milchproduzenten verteilt (Philipp\nSpörri, Milchkontingentierung, Freiburg 1993, S. 143). Wie das Bundesamt\nfür Landwirtschaft in diesem Zusammenhang zu Recht ausgeführt hat,\nspielt die Art der Nutzung einer Fläche bei der Frage, ob und wie die Fläche\nkontingentstragend ist, keine Rolle. Entscheidend ist lediglich, ob die Fläche als\nlandwirtschaftliche Nutzfläche im Sinne von Art. 6 MKTV 93 zu betrachten ist.\n3.2. Nach den Angaben des Beschwerdeführers wurde die fragliche Parzelle\nvon seinem Vater bereits seit 1973 als Bestandteil des Betriebes bewirtschaftet.\nEs liegen denn auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich bei der\nParzelle nicht um eine landwirtschaftlich nutzbare Fläche handelt. Daher\nist davon auszugehen, dass mit Einführung der Einzelkontingentierung die\nParzelle auch entsprechend erfasst und kontingentsrechtlich berücksichtigt\nwurde. Demzufolge hat der Bewirtschafter des Betriebes im Falle einer\nFlächenverminderung grundsätzlich einen darauf liegenden Kontingentsanteil\nabzugeben.\nEine Ausnahme von dieser flächenbezogenen Kontingentskürzung\nbeim Landabgeber sieht die MKTV 93 lediglich mit den sogenannten\nKompensationsregeln vor (Art. 19 Abs. 4 und 6, Art. 21 Abs. 2 MKTV 93;\nvgl. Spörri, a. a. O., S. 149 ff.). Im vorliegenden Verfahren ist einerseits der\nLandübernehmer unbestreitbar Milchproduzent (Art. 19 Abs. 6 geht von der\nLandabgabe an einen Nichtproduzenten aus; Art. 21 Abs. 2 MKTV 93 erfasst\neinen anderen Sachverhalt), anderseits behauptet der Landabgeber nicht, dass\nsein Kontingent bei einer früheren Landübernahme und einem ihr folgenden\nGesuchsverfahren nicht erhöht werden konnte (Art. 19 Abs. 4 MKTV 93). Daher\nfindet keine der angeführten Ausnahmebestimmungen Anwendung.\nDemzufolge ist für die vorliegende Flächenänderung, mangels einer\nRegelung im Pachtvertrag (Art. 19 Abs. 1 MKTV 93) oder einer vertraglichen\nVereinbarung mit dem Landübernehmer (Art. 19 Abs. 2 Bst. a MKTV 93), das\nKontingent des Landabgebers nach Art. 19 Abs. 2 Bst. b MKTV 93 zu kürzen.\n\n"}