In der Legaldefinition des Betriebsinhabers (Art. 2 Abs. 2 HBV) wird jedoch auf ein Kriterium abgestellt, das zu einer unterschiedlichen Behandlung der Landwirte je nach Rechtsform ihrer Unternehmen führen kann. Man muss sich fragen, ob damit nicht eine Unterscheidung getroffen wird, für die ein vernünftiger Grund nicht zu ersehen ist. Ob im vorliegenden Fall, da mehrere Unternehmen rechtlich, wirtschaftlich und organisatorisch eng zusammenhängen, eine wirtschaftliche Betrachtungsweise weiter hilft, bleibt im gegebenen Fall zu prüfen (vgl. Hans Michael Riemer, «Wirtschaftliche Betrachtungsweise» bei der Auslegung im Privatrecht [Gesetze und Rechtsgeschäfte?