Unbeantwortet bleibt damit namentlich die Frage, ob mit der Regelung des Bundesrates in Art. 12 Abs. 1 HBV - wortgetreu befolgt - das gesetzlich vorgesehene Ziel erreichbar ist. Dem Gesetzgeber ging es darum, einerseits die Eier- und Fleischproduktion in die bäuerlichen Klein- und Mittelbetriebe zurückzuführen und anderseits eine generelle Senkung des Tierbestandes in der Schweiz zu erreichen, um die Produktion an die Aufnahmefähigkeit des Marktes anzupassen (Art. 19a bis 19f LwG des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes, Landwirtschaftsgesetz [LwG], SR 910.1;