Deshalb ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. 5. Unter diesen Umständen kann die Frage nach dem richtigen Sinn des massgebenden Rechtssatzes (Art. 12 Abs. 1 HBV) und damit die Frage, ob die Betriebe der Beschwerdeführer als solche gelten, die im Sinne der genannten Bestimmung vom gleichen Betriebsinhaber bewirtschaftet werden, vorläufig offen bleiben. Unbeantwortet bleibt damit namentlich die Frage, ob mit der Regelung des Bundesrates in Art. 12 Abs. 1 HBV - wortgetreu befolgt - das gesetzlich vorgesehene Ziel erreichbar ist.