Die Auswahl und Auslegung der auf den festgestellten Sachverhalt anwendbaren Rechtssätze ist Richterpflicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 215). Somit erweist sich, dass das Bundesamt zu Unrecht die hier strittige Frage in Form einer Feststellungsverfügung geklärt hat. Deshalb ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.