6 Die Beschwerdeführer rügen zwar in erster Linie, dass das Bundesamt sie zu Unrecht als Betriebseinheit zusammengefasst und der Höchstbestandeslimite unterstellt habe. Die Frage der Rechtsgrundlage für den Erlass der angefochtenen Verfügung haben sie nicht aufgeworfen. Dies wirkt sich indessen nicht zu ihren Lasten aus. Denn nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4 VwVG) ist die Beschwerdeinstanz in keinem Fall an die Begründung der Rechtsbegehren gebunden. Die Auswahl und Auslegung der auf den festgestellten Sachverhalt anwendbaren Rechtssätze ist Richterpflicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl.