4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aus Gründen der Rechtsgleichheit und wegen des Vollzugsauftrags des Bundesamtes es sich geradezu aufgedrängt hätte, die Rechtsfrage zum Gegenstand einer allfälligen Abgabenverfügung zu machen. Die Beschwerdeführer hätten dadurch keinen Nachteil erlitten, könnten sie doch ihren Rechtsstandpunkt ebenso gut in einer Beschwerde gegen eine Abgabenverfügung vertreten. Demzufolge hätte das Bundesamt die strittige Rechtsfrage im Rahmen einer Leistungsverfügung klären müssen.