Zweifel bestehen jedoch darüber, ob diese Feststellung im Hinblick auf den Vollzug der HBV tatsächlich in konkreter Weise oder nicht lediglich in mittelbarer, beziehungsweise in abstrakter Weise erfolgt ist. Denn erst durch die allfällige Auferlegung der Abgaben würde das festgestellte Rechtsverhältnis an sich konkretisiert. Da aber bereits das Kriterium der Subsidiarität gegen den Erlass einer Feststellungsverfügung spricht, kann diese Frage offen bleiben. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aus Gründen der Rechtsgleichheit und wegen des Vollzugsauftrags des Bundesamtes es sich geradezu aufgedrängt hätte, die Rechtsfrage zum Gegenstand einer allfälligen Abgabenverfügung zu machen.