Deshalb ist nicht auszuschliessen, dass das vom Bundesamt gewählte Vorgehen unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit eine ungerechtfertigte Bevorzugung der am vorliegenden Verfahren beteiligten Betriebsinhaber bewirkt. 3.4. Überdies ist anzufügen, dass das Bundesamt die Feststellung über die Betriebsverhältnisse zwar zum Gegenstand einer eigenständigen (Feststellungs-)Verfügung gemacht hat und dadurch individuelle Rechte und Pflichten geregelt wurden. Zweifel bestehen jedoch darüber, ob diese Feststellung im Hinblick auf den Vollzug der HBV tatsächlich in konkreter Weise oder nicht lediglich in mittelbarer, beziehungsweise in abstrakter Weise erfolgt ist.