Das Vorgehen des Bundesamtes hat vielmehr zur Folge, dass, soweit dies ersichtlich ist, auch nach Ablauf der Übergangsfrist noch keine Abgaben erhoben worden sind. Sollte sich der Rechtsstandpunkt des Bundesamtes schlussendlich als richtig erweisen, hätten der oder die verantwortlichen Betriebsinhaber während Jahren ohne entsprechende Sanktionen Tiere über dem höchstzulässigen Gesamtbestand halten können. Deshalb ist nicht auszuschliessen, dass das vom Bundesamt gewählte Vorgehen unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit eine ungerechtfertigte Bevorzugung der am vorliegenden Verfahren beteiligten Betriebsinhaber bewirkt.