3.3. Es ist daher schwer verständlich, weshalb das Bundesamt den Weg einer Feststellungsverfügung gewählt hat, um eine Rechtsfrage zu klären, die aufgrund der Vollzugsaufgaben im Rahmen einer Leistungsverfügung hätte geprüft werden müssen. Seitens des Bundesamtes bestand nach Ablauf der Übergangsfrist keine Veranlassung, den Vollzug der HBV (Art. 23 i.V.m. Art. 12 und 13 bis 15 HBV) in bezug auf die am Verfahren beteiligten Betriebsinhaber auszusetzen und auf die Kontrolle und den Erlass einer Abgabenverfügung zu verzichten. Das Vorgehen des Bundesamtes hat vielmehr zur Folge, dass, soweit dies ersichtlich ist, auch nach Ablauf der Übergangsfrist noch keine Abgaben erhoben worden sind.