Die Klärung dieser Frage, losgelöst von der eigentlichen Vollzugsaufgabe, könnte im Gegenteil zur Folge haben, dass sich im Zeitpunkt einer allfälligen Abgabenerhebung die Bewirtschaftungsverhältnisse erneut geändert hätten und eine erneute vorfrageweise Feststellung erforderlich wäre. Daher hätte das Bundesamt vor allem unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität der Feststellungsverfügung die angefochtene Verfügung nicht in feststellender Form erlassen dürfen. 3.3.