19 HBV) und bei Nichteinhaltung der Höchstbestände im betreffenden Jahr eine Abgabe erheben sollen (Art. 15 HBV). Angenommen, der Rechtsstandpunkt des Bundesamtes erweise sich als zutreffend und die verschiedenen Betriebe wären als Einheit zu betrachten, wäre das Bundesamt demnach verpflichtet gewesen, seit 1992 (Art. 25 HBV) jährlich eine Abgabe zu erheben. Die hier strittige Rechtsfrage hätte somit vom Bundesamt ebenso gut als Vorfrage im Rahmen einer Leistungsverfügung geklärt werden können, womit für den Erlass einer ausschliesslichen Feststellung kein Raum bleibt.