Davon kann insbesondere abgesehen werden, wenn mit der Feststellungsverfügung gewisse grundlegende Rechtsfragen vorweg gelöst werden können und damit auf die Einleitung eines unter Umständen aufwendigen Verfahrens verzichtet werden kann (Kölz / Häner, a. a. O., Rz. 92). Das Bundesamt hätte, seinen Vollzugsaufgaben entsprechend, ohnehin die Bewirtschaftungsverhältnisse erheben müssen (Art. 19 HBV) und bei Nichteinhaltung der Höchstbestände im betreffenden Jahr eine Abgabe erheben sollen (Art.